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BVerwG, 22.05.1957 - IV C 0246.56 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerwG, 22.05.1957 - IV C 0246.56
- BVerwG, 30.10.1957 - IV C 0246.56
Papierfundstellen
- NJW 1957, 1696
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 22.05.1957 - IV A 01.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.05.1957 - IV C 0246.56
Verfassungsrechtlich ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen dem Bund und einen Land um eine vom Bund beanspruchte Mitwirkungsbefugnis dann, wenn die Befugnis aus dem Verfassungsrecht, insbesondere dem GG, derart hergeleitet wird, daß die Verfassungssätze nicht bloß Vortragen bei Auslegung von Vorschriften ohne Verfassungsrang bilden (ebenso IV A 01.56).Der Senat hält den vorliegenden Streit entgegen den Vordergerichten ebenso für verfassungsrechtlich wie den ihm gleichzeitig im ersten und letzten Rechtszuge vorliegenden Streit zwischen denselben Parteien aus Anlaß der Verleihung von Rechten an der F. - BVerwG IV A 01.56 -, in dem ebenfalls Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach § 9 Abs. 3 BVerwGG beschlossen worden ist.
Hinsichtlich des Weiteren Verfahrensverlaufes nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem gleichzeitigen Beschluß BVerwG IV A 01.56 Bezug.
- BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54
Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen
Auszug aus BVerwG, 22.05.1957 - IV C 0246.56
Daß das Wassergesetz vom 7. April 1913 (GS. 53) als Gesetz des Königreiches Preußen, das dieses ergänzende "Gesetz zur Einschränkung der Rechte am Wasser" vom 19. März 1935 (GS. 43) auf Grund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I S. 75) als Reichsrecht mit örtlich begrenztem Geltungsbereich (sogenanntes partielles Reichsrecht) (zu vgl. BVerfGE 4, 115 [BVerfG 01.12.1954 - 2 BvG 1/54] [125, 139], BGH, NJW 1956 S. 420) ergangen ist, macht dabei keinen Unterschied. - BVerfG, 20.05.1952 - 1 BvL 3/51
Ladenschlußgesetze
Auszug aus BVerwG, 22.05.1957 - IV C 0246.56
Eine solche ausdehnende Auslegung des Art. 125 Nr. 1 GG erscheint dem Senat mit dem bundesstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik nicht unvereinbar; denn Art. 125 GG hat nur den Zweck, einer weiteren Zersplitterung des bisher einheitlichen Rechts durch die Gesetzgebung der Länder vorzubeugen (BVerfGE 1, 283 [294]).
- BGH, 25.11.1953 - V ZB 15/53
Preußisches Allgemeines Berggesetz
Auszug aus BVerwG, 22.05.1957 - IV C 0246.56
Der Bundesgerichtshof hat aus solchen Überlegungen zwar die Bundesrechtseigenschaft des "Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten" vom 24. Juni 1865 verneint (BGHZ 11 S. 104). - BVerwG, 20.05.1954 - I C 73.53
- BGH, 12.07.1955 - V ZR 51/54
Revisibilität von Landesrecht
Auszug aus BVerwG, 22.05.1957 - IV C 0246.56
Ein auf Grund des Aufbaugesetzes ergangenes, als partielles Reichsrecht anzusehendes Landesgesetz war für den Bereich des bürgerlichen Rechtsstreits weder als "Reichsrecht" (RGZ 152, 86; 153, 244 [247/8], 167, 373 [378]) noch ist es jetzt als "Bundesrecht" (BGHZ 18 S. 128 [133/5]) revisionsfähig; die Revisionsfähigkeit ist dort nach § 549 ZPO vielmehr nur dann, gegeben, wenn Geltung in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk hinzukommt. - RG, 28.07.1936 - III 329/35
1. Sind die Gesetze, die nach dem Übergang der Hoheitsrechte der Länder auf das …
Auszug aus BVerwG, 22.05.1957 - IV C 0246.56
Ein auf Grund des Aufbaugesetzes ergangenes, als partielles Reichsrecht anzusehendes Landesgesetz war für den Bereich des bürgerlichen Rechtsstreits weder als "Reichsrecht" (RGZ 152, 86; 153, 244 [247/8], 167, 373 [378]) noch ist es jetzt als "Bundesrecht" (BGHZ 18 S. 128 [133/5]) revisionsfähig; die Revisionsfähigkeit ist dort nach § 549 ZPO vielmehr nur dann, gegeben, wenn Geltung in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk hinzukommt. - RG, 08.01.1937 - III 110/36
Kann ein auf Grund von § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des …
Auszug aus BVerwG, 22.05.1957 - IV C 0246.56
Ein auf Grund des Aufbaugesetzes ergangenes, als partielles Reichsrecht anzusehendes Landesgesetz war für den Bereich des bürgerlichen Rechtsstreits weder als "Reichsrecht" (RGZ 152, 86; 153, 244 [247/8], 167, 373 [378]) noch ist es jetzt als "Bundesrecht" (BGHZ 18 S. 128 [133/5]) revisionsfähig; die Revisionsfähigkeit ist dort nach § 549 ZPO vielmehr nur dann, gegeben, wenn Geltung in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk hinzukommt. - BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52
Baugutachten
Auszug aus BVerwG, 22.05.1957 - IV C 0246.56
Entsprechend dem Gutachten des Bundesverfassungsgerichts zum Baurecht [BVerfGE 3, 407] kommt es deshalb darauf an, ob §§ 2 PrEinschrGes und 49 Abs. 4 PrWG sich unter den einen oder anderen der dort aufgezählten Gesetzgebungs-Gegenstände einreihen lassen. - BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvO 2/52
Reichsgesetz über den Finanzausgleich
Auszug aus BVerwG, 22.05.1957 - IV C 0246.56
Selbst wenn das Wort "streitig" in § 86 Abs. 2 BVerfGG entgegen der Erläuterung bei Geiger (Anm. 3 zu § 86 BVerfGG) und in Lechners 1. Aufl. (Anm. c zu §.86 Abs. 2 BVerfGG. S. 252) mit dem Ergänzungsheft Lechners (1957 S. 72) strenger aufzufassen sein sollte, muß dies hier bejaht werden, zumal das Land Hessen es neuerdings unternommen hat, jene Vorschriften durch Landesgesetz zu ändern bzw. aufzuheben, was nur statthaft ist, wenn sie nicht Bundesrecht geworden sind, unter diesen Umständen hegt der Senat entgegen seiner im Beschluß vom 15. September 1955 - BVerwG IV B 04.55 - zum PrWG geäußerten Ansicht ernsthafte Zweifel (BVerfGE 4, 360 [BVerfG 30.11.1955 - 1 BvO 2/52] [369]) hinsichtlich, der Fortgeltung der genannten Vorschrift als Bundesrecht. - BVerwG, 26.03.1955 - I A 2.55
- BVerwG, 06.07.1966 - V C 79.65
Subsidiarität der Feststellungsklage - Parteifähigkeit von Behörden - Neufassung …
Zwar ist streitig, ob das Verfahren nach § 50 Abs. 3 VwGO auch dann stattfindet, wenn das Bundesverwaltungsgericht erst im Wege der Revision an die Sache gelangt ist (bejahendBeschluß vom 22. Mai 1957 - BVerwG IV C 0246.56 - [DVBl. 1958, 319] und kritisch hierzu Ule in JZ 1959, 501 [BGH 19.01.1959 - III ZR 160/57]). - BVerwG, 22.05.1957 - IV A 01.56
Rechtsmittel
Verfassungsrechtlich ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen den Bund und einen Land nur eine vom Bund beanspruchte Mitwirkungsbefugnis dann, wenn die Befugnis aus dem Verfassungsrecht, insbesondere den Grundgesetz, derart hergeleitet wird, daß die Verfassungssätze nicht bloß Vortragen bei Auslegung in Vorschriften ohne Verfassungsrang, sondern den eigentlichen Kern des Streits bilden (ebenso BVerwG IV C 0246.56).Nachdem das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 24. April 1956 Deinen im Hinblick auf den ähnlichen Rechtsstreit um den Main (Welschgraben) (jetzt: BVerwG IV C 0246.56) ergangenen Aussetzungsbeschluß aufgehoben und den Rechtsstreit als sachlich vor das Bundesverwaltungsgericht gehörig an dieses verwiesen hatte, beantragt die Klägerin nunmehr,.
- BVerwG, 04.06.1962 - IV C 38.62
Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich - Ausführung der …
So hat der Senat das preußische Gesetz zur Einschränkung der Rechte am Wasser vom 19. März 1935 (GS S. 43), das in dieser Form nur auf Grund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I, 75) ergehen konnte und ergangen ist, in seiner Vorlagevom 22. Mai 1957 - BVerwG IV C 0246.56 - (DVBl. 1958, 319) - über die das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden hat - als fortgeltend angesehen.
- BVerwG, 25.03.1960 - IV C 151.58
Rechtsmittel
In seinemBeschluß vom 22. Mai 1957 - BVerwG IV C 0246.56 - (DVBl. 1958, 319), mit dem der Senat dem Bundesverfassungsgericht u.a. die Frage unterbreitet hat, ob das preuß. - BVerwG, 25.03.1960 - IV C 403.59
Ausnahme von bestimmten Gräben im Geltungsbereich des preußischen Wasssergesetzes …
In seinem Beschluß vom 22. Mai 1957 - BVerwG IV C 0246/56 - (DVBl. 1958, 319), mit dem der Senat dem Bundesverfassungsgericht u.a. die Frage unterbreitet hat, ob das preußische Wassergesetz und das preußische Einschränkungsgesetz, soweit sie nunmehr auf Bundeswasserstraßen anzuwenden sind, als Bundesrecht fortgelten, hat er Zweifel geäußert, ob einzelne Vorschriften des Wasserrechts sich ihrem Gehalt nach in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 74 GG) einreihen lassen und ob das preußische Wassergesetz, das in Teilen jeder Besatzungszone gilt, den Anforderungen, die an die räumliche Geltung von zu Bundesrecht gewordenem Recht zu stellen sind (Art. 125 GG), genügt. - BVerwG, 25.03.1960 - IV B 313.59
Ausnahme von bestimmten Gräben im Geltungsbereich des preußischen Wasssergesetzes …
In seinem Beschluß vom 22. Mai 1957 - BVerwG IV C 0246/56 - (DVBl. 1958, 319), mit dem der Senat dem Bundesverfassungsgericht u.a. die Frage unterbreitet hat, ob das preußische Wassergesetz und das preußische Einschränkungsgesetz, soweit sie nunmehr auf Bundeswasserstraßen anzuwenden sind, als Bundesrecht fortgelten, hat er Zweifel geäußert, ob einzelne Vorschriften des Wasserrechts sich ihrem Gehalt nach in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 74 GG) einreihen lassen und ob das preußische Wassergesetz, das in Teilen jeder Besatzungszone gilt, den Anforderungen, die an die räumliche Geltung von zu Bundesrecht gewordenem Recht zu stellen sind (Art. 125 GG), genügt.
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- BVerwG, 22.05.1957 - IV C 0246.56
- BVerwG, 30.10.1957 - IV C 0246.56